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Neue Regelung zum Firmenwagen und Fahrtenbuch
Wie Sie sicher bereits der Tagespresse entnommen haben, hat sich
die Rechtslage bei der Firmenwagenbesteuerung geändert. Wir möchten
Sie auf die Neuerungen aufmerksam machen und gleichzeitig nochmals
die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorstellen:
I.
1-Prozent-Regelung gilt nur noch bei Fahrzeugen
des notwendigen Betriebsvermögens
Nach neuer Gesetzeslage, die bereits rückwirkend für 2006 anzuwenden
ist (!), wird die so genannte 1-Prozent-Regelung bei Selbstständigen
auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 v.H. (notwendiges Betriebsvermögen)
beruflich genutzt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens
10 bis 50 v.H. (gewillkürtes Betriebsvermögen) wird der Privatanteil
des Fahrzeugs geschätzt. Diese Verschärfung gilt nicht für die Überlassung
von Firmenwagen an Arbeitnehmer, selbst wenn diese auch zur Privatnutzung
erfolgt. Um in den Genuss der Pauschalierung zu kommen, muss der
Unternehmer dem Finanzamt nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend
betrieblich genutzt wird. Dazu muss aber kein Fahrtenbuch geführt
werden! Einzelheiten hat die Finanzverwaltung kürzlich in einem
Anwendungsschreiben vom 7.7.06 festgelegt:
1. Liegt bereits auf Grund der Art des ausgeübten Berufs (z.B. Taxiunternehmer,
Handelsvertreter, Handwerker), des räumlich ausgedehnten Tätigkeitsbereichs
(z.B. Landarzt) oder aus sonstigen äußeren Umständen (z.B. Entfernung
Wohnung-Betrieb) eine überwiegende betriebliche Nutzung auf der
Hand, kann die Finanzverwaltung auf den Nachweis verzichten.
2. Im Übrigen ist ein Nachweis zu führen, wobei eine bestimmte Art
nicht vorgeschrieben wird. Mögliche Nachweisunterlagen: Eintragungen
in Terminkalendern, Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggeber,
Reisekostenabrechnungen. Im Zweifel sollte die betriebliche Nutzung
über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten am besten außerhalb
der Urlaubszeit formlos aufgezeichnet werden. Aufzuzeichnen sind:
Anfangs- und Endkilometerstand, Anlass und Strecke der betrieblichen
Fahrten). Wichtig: Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich
des Umfangs der betrieblichen Nutzung gelten solange fort (auch
im Folgejahr), bis sich die Verhältnisse ändern (z.B. Umzug, Fahrzeugwechsel
in eine andere Wagenklasse). Beachten Sie noch zum Umfang der betrieblichen
Nutzung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Familienheimfahrten
im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und selbst Mittagsheimfahrten
zählen zu den betrieblichen Fahrten. Das erleichtert für viele den
Nachweis.
Hinweis: Gehören Sie nicht zu der
unter I.1. genannten Fallgruppe oder könnte das Erreichen der 50-Prozent-Grenze
zweifelhaft sein, ist zur Vermeidung von Streitigkeiten möglichst
sofort (auf jeden Fall noch in 2006) mit den formlosen Aufzeichnungen
der betrieblichen Fahrten für einen repräsentativen Zeitraum von
mindestens 3 Monaten zu beginnen.
II. Anforderungen an ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch
Bei Nutzung eines Firmenwagens auch für private Fahrten muss der
Unternehmer oder auch der Arbeitnehmer, dem ein Dienstwagen überlassen
wird, monatlich pauschal 1 v.H. des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt
der Erstzulassung als Privatnutzung versteuern. Stattdessen kann
das Verhältnis der betrieblichen oder beruflichen Fahrten zur Privatnutzung
aber auch durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Wenn der günstigere Nachweis gelingt, können die auf die Privatnutzung
tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Der BFH hat jüngst
die Anforderungen an ein solches ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nochmals
konkretisiert:
1. Grundsätzliche Anforderungen
Ein Fahrtenbuch muss zeitnah (möglichst nicht nachträglich) und
in geschlossener Form geführt werden (keine Loseblattsammlung!).
Die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes
müssen vollständig und fortlaufend wiedergegeben sein. Bei Benutzung
eines Computerprogramms muss sichergestellt sein, dass nachträgliche
Änderungen der Aufzeichnungen ausgeschlossen sind oder vom Programm
dokumentiert werden (jederzeit veränderbare Excel-Datei genügt nicht!).
Beim Kauf eines elektronischen Fahrtenbuches in Verbindung mit einem
eingebauten Navigationssystem als Sonderausstattung sollten Sie
dies vorab klären.
2. Notwendiger Inhalt eines ordnungsgemäßen
Fahrtenbuches
Grundsätzlich ist jede private und berufliche Verwendung des Pkw
getrennt aufzuzeichnen. Folgende Angaben sind für Geschäftsreisen
erforderlich: Datum der durchgeführten Reise, Fahrziel, Geschäftszweck
und Angabe des Geschäftspartners/Kunden oder ersatzweise Gegenstand
der dienstlichen Verrichtung (Baustelle, Filiale, Behörde o.ä.)
sowie Kilometerstand zu Beginn und bei Ende der Fahrt. Für Privatfahrten
genügen jeweils Kilometerangaben. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sind durch einen kurzen Vermerk zu kennzeichnen.
Erleichterungen: Besteht eine einheitliche
berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten (z.B. mehrere Kunden
werden nacheinander besucht), reicht es aus, wenn der Gesamtkilometerstand
und die gefahrenen km erst am Ende der Reise aufgezeichnet werden.
Gleichzeitig müssen aber die besuchten Kunden oder der Gegenstand
der Verrichtung (z.B. Baustelle, Filiale) in der entsprechenden
Reihenfolge eingetragen werden. Wird die Reise durch eine Privatfahrt
unterbrochen, muss das Ende der beruflichen Fahrt aufgezeichnet
werden. Häufig aufgeführte Fahrtziele, Kunden und Reisezwecke können
auch durch Abkürzungen dargestellt werden. Diese müssen aus sich
heraus verständlich oder durch ein beigefügtes Erläuterungsblatt
aufgeschlüsselt sein.
Der Schweigepflicht unterliegende Freiberufler müssen zwar grundsätzlich
die Namen von Mandanten nennen. Zulässig ist aber nach Auffassung
der Finanzverwaltung das Führen getrennter Listen über Mandanten
mit zugeordneten Nummern, wenn die spätere Zusammenführung problemlos
möglich ist.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollten Sie das von Ihnen geführte
Fahrtenbuch an die vorgenannten Anforderungen anpassen, falls sie
bislang hiervon abweichen. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte
an unser Büro.
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist
nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität
und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es
jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
9.2006
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