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Qualitätskontrolle und Prüfer für
Qualitätskontrolle
Erfolgreiche Teilnahme am System der Qualitätskontrolle nach § 57a
Abs. 6 Satz 7 WPO und registrierter Prüfer für Qualitätskontrolle
nach § 57a Abs. 3 WPO durch die Wirtschaftsprüferkammer.
Weitere Ausführungen
Nach §§ 57a Abs. 1 Satz 1, 130 Abs. 3 WPO sind Wirtschafts-prüfer
in eigener Praxis bzw Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet
ab 1.01.2006, sich im Abstand von 3 Jahren einer Qualitätskontrolle
zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen
durchführen. Bei diesen siegelpflichtigen Tätigkeiten handelt es
sich z.B. um folgende Tätigkeiten:
- Gesetzliche Jahresabschlussprüfungen von mittleren und grossen
Kapitalgesellschaften (GmbH / AG etc.)
- Gründungsprüfungen bei Aktiengesellschaften
- Sonderprüfungen gem. §§ 142 und 258 (1) AktG
- Prüfung des Abhängigkeitsberichtes gem. § 313 AktG
- Prüfungen von Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von
Firmen nach dem UmwG bzw. AktG
Ferner bin ich nach § 136 Abs. 2 WPO als Prüfer für Qualitätskontrolle
registriert.
Wenn Sie Fragen zum Thema Qualitätskontrolle haben, wenden
Sie sich bitte an mich. Ich freue mich auf Ihren Anruf.
Erwin Blank, 10.2005
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