Qualitätskontrolle und Prüfer für Qualitätskontrolle
Erfolgreiche Teilnahme am System der Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 6 Satz 7 WPO und registrierter Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO durch die Wirtschaftsprüferkammer.

Weitere Ausführungen

Nach §§ 57a Abs. 1 Satz 1, 130 Abs. 3 WPO sind Wirtschafts-prüfer in eigener Praxis bzw Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet ab 1.01.2006, sich im Abstand von 3 Jahren einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen. Bei diesen siegelpflichtigen Tätigkeiten handelt es sich z.B. um folgende Tätigkeiten:

- Gesetzliche Jahresabschlussprüfungen von mittleren und grossen Kapitalgesellschaften (GmbH / AG etc.)


- Gründungsprüfungen bei Aktiengesellschaften

- Sonderprüfungen gem. §§ 142 und 258 (1) AktG

- Prüfung des Abhängigkeitsberichtes gem. § 313 AktG

- Prüfungen von Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Firmen nach dem UmwG bzw. AktG

Ferner bin ich nach § 136 Abs. 2 WPO als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert.
Wenn Sie Fragen zum Thema Qualitätskontrolle haben, wenden Sie sich bitte an mich. Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Erwin Blank, 10.2005

   
     
  Neue Regelung zum Firmenwagen
und Fahrtenbuch. Wie der Tagespresse zu entnehmen war hat sich die Rechtslage bei der Firmenwagen-
besteuerung geändert.
mehr >
  Bessere Förderung der haushaltsnahen Dienstleistungen
Für Handwerkerleistungen und Haushilfen kann ab 2009 mehr Geld abgesetzt werden. mehr >
  Qualitätskontrolle und Prüfer für Qualitätskontrolle
Erfolgreiche Teilnahme am System für Qualitätskontrolle mehr >
© by Erwin Blank, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater